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   BVerwG, 13.12.2023 - 2 B 8.23   

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BVerwG, 13.12.2023 - 2 B 8.23 (https://dejure.org/2023,42588)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2023 - 2 B 8.23 (https://dejure.org/2023,42588)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 2023 - 2 B 8.23 (https://dejure.org/2023,42588)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 17.09.2020 - 2 C 2.20

    Folgen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2023 - 2 B 8.23
    Weichen nämlich nur einzelne Behörden von den ansonsten einhellig praktizierten Vorgaben des Dienstherrn für die dienstliche Beurteilung der Beamten ab ("Ausreißer"), hat dies grundsätzlich nur die Rechtswidrigkeit der von diesen Behörden erstellten dienstlichen Beurteilungen zur Folge, nicht aber die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilungen derjenigen Behörden des Dienstherrn, die die Vorgaben für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen befolgt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - BVerwGE 169, 254 Rn. 31).

    Die Vorgabe einer unterschiedlichen Gewichtung von Einzelmerkmalen (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - BVerwGE 165, 305 Rn. 66 und vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - BVerwGE 169, 254 Rn. 24) im Sinne der von der Beschwerde angenommenen Prägung ergibt sich insbesondere nicht aus § 5 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung - SächsBeurtVO a. F.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 2006 (GVBl. S. 26) in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. Oktober 2014, wonach das Gesamturteil aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihres Gewichts sowie der Schwierigkeit und des Umfangs des Aufgabengebietes zu bilden ist.

  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2023 - 2 B 8.23
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 m. w. N., vom 15. Januar 2020 - 2 B 38.19 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 99 Rn. 6 und vom 14. Februar 2023 - 2 B 3.22 - juris Rn. 7).

    Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 m. w. N.).

  • BVerwG, 30.08.2023 - 2 B 44.22

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis aufgrund der Begehung von drei

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2023 - 2 B 8.23
    Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat jedoch dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2017 - 2 B 2.16 - juris Rn. 15, vom 8. Juni 2017 - 2 B 5.17 - juris Rn. 17 und vom 30. August 2023 - 2 B 44.22 - juris Rn. 6).

    Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16; Beschlüsse vom 23. September 2013 - 2 B 51.13 - juris Rn. 19, vom 28. März 2017 - 2 B 9.16 - juris Rn. 17 und vom 30. August 2023 - 2 B 44.22 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2023 - 2 B 8.23
    Die Vorgabe einer unterschiedlichen Gewichtung von Einzelmerkmalen (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - BVerwGE 165, 305 Rn. 66 und vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - BVerwGE 169, 254 Rn. 24) im Sinne der von der Beschwerde angenommenen Prägung ergibt sich insbesondere nicht aus § 5 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung - SächsBeurtVO a. F.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 2006 (GVBl. S. 26) in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. Oktober 2014, wonach das Gesamturteil aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihres Gewichts sowie der Schwierigkeit und des Umfangs des Aufgabengebietes zu bilden ist.
  • BVerfG, 17.02.2017 - 2 BvR 1558/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle eines

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2023 - 2 B 8.23
    Überdies lässt eine abweichende Ausgestaltung von Beurteilungsverfahren in vorangehenden oder nachfolgenden Beurteilungszeiträumen - auch insoweit fehlt es an entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts - angesichts des Gestaltungsspielraums des Dienstherrn bei der Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs und der Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 - 2 B 134.11 - juris Rn. 17; s. a. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 - juris Rn. 11) eine Aussage über die hier zur Überprüfung stehende dienstliche Beurteilung des Klägers nicht zu.
  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 30.05

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2023 - 2 B 8.23
    Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16; Beschlüsse vom 23. September 2013 - 2 B 51.13 - juris Rn. 19, vom 28. März 2017 - 2 B 9.16 - juris Rn. 17 und vom 30. August 2023 - 2 B 44.22 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 23.01.2020 - 2 VR 2.19

    Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Beamter; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2023 - 2 B 8.23
    Die von der Beschwerde behauptete Divergenz zwischen dem angegriffenen berufungsgerichtlichen Urteil und dem Beschluss des Senats vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 - (Buchholz 232.0 § 9 BBG 2009 Nr. 9 Rn. 39 f.) besteht nicht.
  • BVerwG, 08.06.2017 - 2 B 5.17

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis; Aussprache der Maßnahme unter

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2023 - 2 B 8.23
    Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat jedoch dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2017 - 2 B 2.16 - juris Rn. 15, vom 8. Juni 2017 - 2 B 5.17 - juris Rn. 17 und vom 30. August 2023 - 2 B 44.22 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2023 - 2 B 8.23
    Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es - wie hier - unterlassen hat, in der Berufungsverhandlung einen Beweisantrag zu stellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 und Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.17 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14, vom 29. März 2017 - 2 B 26.16 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 13 RN.
  • BVerwG, 16.04.2013 - 2 B 134.11

    Beurteilung der Beamten; Rechtmäßigkeit der Beurteilung; Ausscheiden eines

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2023 - 2 B 8.23
    Überdies lässt eine abweichende Ausgestaltung von Beurteilungsverfahren in vorangehenden oder nachfolgenden Beurteilungszeiträumen - auch insoweit fehlt es an entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts - angesichts des Gestaltungsspielraums des Dienstherrn bei der Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs und der Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 - 2 B 134.11 - juris Rn. 17; s. a. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 - juris Rn. 11) eine Aussage über die hier zur Überprüfung stehende dienstliche Beurteilung des Klägers nicht zu.
  • BVerwG, 28.03.2017 - 2 B 9.16

    Tragfähige Schlüsse aus falschen Angaben in einem Förderantrag

  • BVerwG, 23.09.2013 - 2 B 51.13

    Verfahrensmangel; Mangel der Disziplinarklageschrift; Heilung; fehlerhafte

  • BVerwG, 10.12.2020 - 2 B 6.20

    Erfolglose Verfahrensrügen in einem beamtenrechtlichen Disziplinarklageverfahren;

  • BVerwG, 21.02.2017 - 2 B 7.16

    Vereinbarkeit des § 27 Abs. 3 ThürDG mit den hergebrachten Grundsätzen des

  • BVerwG, 15.01.2020 - 2 B 38.19

    Erfolglose Beschwerden gegen die gerichtliche Aufhebung der Ernennung eines

  • BVerwG, 29.03.2017 - 2 B 26.16

    Abrechnung überhöhter Umsätze für die erste Klasse durch einen Bundesbahnbeamten;

  • BVerwG, 14.02.2023 - 2 B 3.22

    Vergleichsgruppenbildung bei der dienstlichen Beurteilung

  • BVerwG, 08.02.2017 - 2 B 2.16

    Maßstäbliche Voraussetzungen eines sogenannten qualifizierten Dienstunfalls

  • BVerwG, 12.07.2018 - 2 B 17.18

    Annahme einer Polizeidienstuntauglichkeit nach einer Knieoperation;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2024 - 4 L 7.23

    Streitwert - Streitwertbeschwerde - Stellenausschreibung -

    Für das mit Schriftsatz vom 9. November 2021 - bei Gericht eingegangen am 11. November 2021 - in das Verfahren eingeführte Begehren, die Anlassbeurteilung vom 9./12. März 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen, sind streitwerterhöhend (§ 39 Abs. 1 GKG) 5.000 Euro anzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - 2 B 8.23 - juris Rn. 22).
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